Neben der Unterzeichnung des Kaufvertrags, ist die Abnahme der zweite entscheidene
Rechtsakt. Bei der Abnahme von Wohnungseigentum wird eine Bauleistung
(im Wesentlichen) als vertragsgemäß entgegengenommen.
Mit der Baubnahme sind rechtliche Wirkungen verbunden, wie der Beginn der
Verjährungsfrist, die Umkehr der Beweislast bei Baumängeln oder des
Gefahrenübergangs. Des weiteren wird die letzte Rate des Zahlungsplans fällig.
Üblicherweise wird bei der Bauabnahme oder bei einer Vorbegehung ein Protokoll
seitens des Verkäufers erstellt, in dem alle Abweichungen, Restleistungen und Mängel
festgehalten werden sollten.
Bei der Abnahme von Sondereigentum wird die vereinbarte Beschaffenheit und die Ausführung der Bauleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik geprüft. Bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums zusätzlich die Übereinstimmung mit den behördlichen Auflagen.